I. Benutzungsrecht

Die Benutzung des Modellfluggeländes des MFSV Wenkheim e.V. ist ausschließlich den Mitgliedern des vor genannten Vereins vorbehalten!

Für Gastpiloten

ist die ausdrückliche Zustimmung der Vorstandschaft erforderlich und muss für betreffenden Tag eingeholt werden (siehe Kontaktformular)


II. Zu- und Abfahrt

Als Zu- und Abfahrt zum und vom Modellfluggelände, darf der Asphalt/Schotterweg zwischen der Ortsverbindungsstraße Wenkheim – Böttigheim benutzt werden.


III. Flugbetrieb

Gemäß der Aufstiegsgenehmigung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.07.2005 sind folgende Vorschriften einzuhalten. Sie müssen allen Piloten bekannt sein und müssen dementsprechend unbedingt eingehalten werden:

Jeder Pilot muss im Besitz einer gültigen Haftpflichtversicherung, sowie einer Funkerlaubnis zur Steuerung von Flugmodellen sein, die er auf Verlangen auch vorweisen können muss.


 III. A) Flugmodelle

Es dürfen Flugmodelle bis 25 kg Gesamtmasse eingesetzt werden. Es dürfen nur Flugmodelle mit Verbrennungsmotor betrieben werden, wenn sie 82dB(A) / 7 Meter nicht überschreiten. Die Flugmodelle sind regelmäßig zu vermessen, um die Einhaltung des maximal zulässigen Schallpegels zu gewährleisten.

Gleichzeitig dürfen max. bis zu 6 Flugmodelle eingesetzt werden.


III. B) Betriebszeiten

Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren (ausgenommen Raketenantrieb):

Montag – Samstag

9:00 – 20:00 Uhr

Sonn- und Feiertage

10:30 Uhr – 12:00 Uhr // 14:00 – 20:00 Uhr*

Segelflugmodelle und Flugmodelle mit Elektromotoren über 5 kg Gesamtgewicht

Montag – Sonntag

9:00 Uhr – 20:00 Uhr*

An Karfreitagen ganztags und Totengedenktagen bis 13:00 Uhr besteht für alle Modelle Flugverbot.

 * = längstens jedoch bis Sonnenuntergang

Hierunter fallen ebenfalls Flugmodelle, die nach § 16 Abs. 4 und 5 LuftVO erlaubnisfrei betrieben werden dürfen.


III. C) Flugbetrieb

Jeder Modellflieger hat sich so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird. Der Flugbetrieb darf nur in Anwesenheit einer Person durchgeführt werden, die erfolgreich an einer Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder Ausbildung in Erster Hilfe teilgenommen hat. Es muss eine Erste-Hilfe-Ausrüstung zur Verfügung stehen, die zumindest für das Mitführen in Personenkraftwagen vorgeschriebenen Ausrüstung entspricht.

Der Betrieb ab 3 Modellflugmodellen, hat der Erlaubnisinhaber einen Flugleiter einzusetzen! Dieser hat den Betrieb zu überwachen und erforderlichenfalls ordnend einzugreifen. Auf dem Gelände hat er ein Flugleiterbuch zu führen, in dem die zeitliche Übernahme und Abgabe der Funktion den Flugleiters sowie alle Unregelmäßigkeiten, insbesondere Vorkommnisse oder Unfälle während des Flugbetriebes aufzuführen sind.

Er ist allen gegenüber weisungsberechtigt. Seinen Weisung und Anordnungen ist absolut Folge zu leisten! Bei Nichtbeachtung seiner Anordnungen kann ein Flugverbot ausgesprochen werden!!

Als Flugleiter darf nur ein im Modellflug erfahrener Pilot des MFSV Wenkheim e.V., der auch volljährig sein muss, eingesetzt werden. Ablösung ist nach Eintragung in das Flugleiterbuch statthaft.

Flugmodelle, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden, müssen mit Schalldämpfern nach dem neuesten Stand der technischen Entwicklung ausgerüstet sein.

Während des Start- und Landevorgangs müssen die Start- und Landeflächen frei von unbefugten Personen und beweglichen Hindernissen sein. Der Flugsektor im Bereich der Start- und Landebahn darf nur zum Starten und Landen benutzt werden. Die Flugmodelle müssen während des gesamten Fluges ständig vom Steuerer beobachtet werden können. Das Anfliegen von Personen und Tieren, sowie das Überfliegen von Personengruppen und Fahrzeugabstellplätzen ist verboten.

Einschränkung:

Das Überfliegen der im südwestlichen Bereich des Flugsektors (siehe  https://www.modellflug-wenkheim.de/flugplatz/ ) gelegenen Feldgehölze und Feldhecken ist jeweils im Zeitraum:

vom 01. April bis 15. Juli nicht gestattet!!!


III. D) Sicherung

Das Überfliegen von Grundstücken, auf denen sich Personen oder Weidevieh aufhalten ist nur unter Einhaltung einer Sicherheitsmindesthöhe von 50 Metern zulässig. Von Personen und herannahenden Fahrzeugen auf Wegen ist seitlich und in der Höhe Abstand von mindestens 50 Metern zu halten. Sofern keine andere Möglichkeit besteht, ist für die Zeit des Aufenthalts der Personen im Flugsektor der Flugbetrieb zu unterbrechen.

Bei landwirtschaftlichen Arbeiten auf Grundstücken innerhalb eines Abstandes von 100 Metern von der Betriebsfläche in Start- und Landerichtung und 50 Meter von der seitlichen Begrenzung der Betriebsfläche ist der Flugbetrieb  einzustellen.

Der Vorbereitungs- und Zuschauerraum darf NICHT überflogen werden.

Auf dem Fluggelände ist darauf zu achten, dass eine Gewässerverunreinigung gem. §26 Abs. 2 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) und/oder §34 Abs. 2 WHG nicht zu besorgen ist. Die Betankung der Modellflugzeuge ist über einer gegen Treibstoffe beständigen, trichterförmigen Arbeitsplatte vorzunehmen, um evtl. verschütteten Treibstoff auffangen zu können.

Der Inhalt der Auffangwanne (Arbeitsplatte) ist ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen ist auf dem Fluggelände nicht zulässig. Für eine ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen auf dem Fluggelände ist Sorge zu tragen.