Aushang (vom 11.06.2010)
Bezugnehmend auf den Artikel von Carl Sonnenschein, Verbandsjustitiar beim DMFV, “Modellflug und Alkohol”
und
bezüglich des § 1 Abs. 3 der Luftverkehrsordnung der hier in vollem Wortlaut widergegeben wird:
“Wer infolge des Genusses alkoholischer Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel in der Wahrnehmung der Aufgaben als Führer eines Luftfahrzeugs gehindert ist, darf kein Luftfahrzeug führen und nicht als anderes Besatzungsmitglied tätig sein.”
Diese Vorschrift ist auch auf Modellflieger anzuwenden!
Es ergeht folgende Mitteilung der Vorstandschaft:
Jeder aktive Pilot, sowie jeder diensthabende Flugleiter ist verpflichtet, sich an die Vorschriften des oben zitierten Gesetzestextes zu halten. jeder aktive Pilot, der ja auch jederzeit als Flugleiter eingesetzt werden kann, ist verpflichtet, diese Mitteilung zu Kenntnis zu nehmen, sich strikt danach zu verhalten und die persönliche Kenntnisnahme dieser Mitteilung durch eigenhändige Unterschrift zu bestätigen!
Gez. Matthias Jörg
1. Vorstand